Gesetze / Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO
StVZOAusnV 6§ 3
Stand: 10.06.2019
§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis ersichtlich ist.
Änderungsverlauf
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20.06.1973 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1973 (BGBl. I 638, 1036)
BGBl. 1973 I S. 638
BGBl. 1973 I S. 638
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21.07.1969 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1969 (BGBl. I 845)
BGBl. 1969 I S. 845
BGBl. 1969 I S. 845
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